Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 161/2016

Text

Heimarbeitszuschlag

Paragraph 3,

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Im RIS seit

05.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Gesetzesnummer

20009189

Dokumentnummer

NOR40170918

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