Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.05.2015
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 161/2016
Text
Entgelte
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,97 € zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 6,81 € zu berechnen.
Im RIS seit
05.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017
Gesetzesnummer
20009189
Dokumentnummer
NOR40170917