Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 161/2016

Text

Entgelte

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,97 € zu berechnen.
  2. Absatz 2,Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 6,81 € zu berechnen.

Im RIS seit

05.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Gesetzesnummer

20009189

Dokumentnummer

NOR40170917

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