Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 134/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 165/2016

Text

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 5,

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2015 festgesetzt.

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016

Gesetzesnummer

20009183

Dokumentnummer

NOR40170801

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