Bundesrecht konsolidiert

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Hotelkaufmann/-frau-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hotelkaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 131/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Hotelkaufmann/-frau

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Hotelkaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Hotelkaufmann/-frau kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hotelkaufmann oder Hotelkauffrau) zu bezeichnen.

Im RIS seit

02.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20009176

Dokumentnummer

NOR40170708

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