Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Schlagworte
Prüfungskandidatin
Im RIS seit
01.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Gesetzesnummer
20009173
Dokumentnummer
NOR40170668