Bundesrecht konsolidiert

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Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 130/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009173

Dokumentnummer

NOR40170668

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