(3)Absatz 3,Gemäß § 3 bestehende Meldeverpflichtungen, die standardisierte Verträge betreffen, sind durch organisierte Märkte an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Transaktionen zu standardisierten Verträgen, die nicht an einem organisierten Handelsplatz getätigt wurden, sind der Regulierungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.Gemäß Paragraph 3, bestehende Meldeverpflichtungen, die standardisierte Verträge betreffen, sind durch organisierte Märkte an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Transaktionen zu standardisierten Verträgen, die nicht an einem organisierten Handelsplatz getätigt wurden, sind der Regulierungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.