Bundesrecht konsolidiert

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Energiegroßhandelsdatenverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiegroßhandelsdatenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

EGHD-VO

Index

58/02 Energierecht

Text

Meldepflichten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Marktteilnehmer gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, haben der Regulierungsbehörde die gemäß dem Anhang dieser Verordnung erforderlichen Daten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Absatz eins, sind:
    1. Litera a
      nach dem 3. Teil des Ökostromgesetz 2012 kontrahierte Verträge;
    2. Litera b
      gruppeninterne Transaktionen, soweit sie nicht an organisierten Märkten geschlossen werden;
    3. Litera c
      Verträge, soweit sie nicht an organisierten Märkten geschlossen werden, mit Lieferanten von Strom oder Erdgas, die weniger als 150 GWh pro Jahr an Endkunden weiter verkaufen;
    4. Litera d
      Verträge über die physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird oder Verträge über die physische Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage mit einer Förderkapazität von höchstens 20 MW gefördert wurde.
  3. Absatz 3,Zur Vereinfachung der Meldung unterrichten die Endkunden, die Partei eines Vertrages über ein Energiegroßhandelsprodukt sind, ihre Gegenpartei über die technische Möglichkeit der betreffenden Verbrauchseinheit, mindestens 600 GWh/Jahr und Standort zu verbrauchen.

Im RIS seit

09.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Gesetzesnummer

20009084

Dokumentnummer

NOR40168661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/13/P3/NOR40168661

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