(3)Absatz 3,Zur Vereinfachung der Meldung unterrichten die Endkunden, die Partei eines Vertrages über ein Energiegroßhandelsprodukt sind, ihre Gegenpartei über die technische Möglichkeit der betreffenden Verbrauchseinheit, mindestens 600 GWh/Jahr und Standort zu verbrauchen.