Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Energiegroßhandelsdatenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiegroßhandelsdatenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

EGHD-VO

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Energiegroßhandelsprodukt“
    1. Litera a
      Verträge, im Sinne von Artikel 2 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011,, die Strom oder Erdgas betreffen insoweit deren Lieferort oder Transport in Österreich liegt oder liegen kann,
    2. Litera b
      Derivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011,, die Strom oder Erdgas betreffen und die Produktion, Transport, Handel oder Lieferung in Österreich betreffen,
    mit Ausnahme von Verträgen zur Versorgung von Endkunden mit einer Verbrauchskapazität unter 600 GWh pro Jahr und Standort;
  2. Ziffer 2
    „Energiegroßhandelsmarkt“ jeden Markt, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;
  3. Ziffer 3
    „Marktteilnehmer“ jede Person, die an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;
  4. Ziffer 4
    „organisierter Markt“
    1. Litera a
      ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise zusammenführt oder deren Zusammenführen in einer Weise unterstützt, die zu einem Vertrag führt,
    2. Litera b
      jedes andere System oder jede andere Einrichtung, das/die die Interaktion der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise ermöglicht, die zu einem Vertrag führt.
    Dazu zählen Strom- und Gasbörsen, Makler und andere Personen, die Transaktionen professionell vermitteln, sowie Handelsplätze gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L Nr. 173 vom 12.6.2014, S. 349.
  5. Ziffer 5
    „außerbörslich“ (over-the-counter, OTC) jede außerhalb eines organisierten Marktes durchgeführte Transaktion;
  6. Ziffer 6
    „Regelreserveprodukte“ die vom Regelzonenführer für Zwecke der Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 58, 62 und 67 ElWOG 2010 beschaffte positive und negative Regelleistung und -energie;
  7. Ziffer 7
    „Standardvertrag“ einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet;
  8. Ziffer 8
    „Nicht-Standardvertrag“ jeden Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, bei dem es sich nicht um einen Standardvertrag handelt;
  9. Ziffer 9
    „Unique Market Participant Code“ einen der bei der Registrierung bei der Regulierungsbehörde nach Artikel 9, VO 1227 aus 2011, verwendeten Codes zur eindeutigen Identifizierung des Marktteilnehmers
  10. Ziffer 10
    „gruppeninterner Vertrag“ einen Energiegroßhandelsvertrag mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, wobei beide Gegenparteien vollständig in die Konsolidierung der Gruppe einbezogen sind.

Schlagworte

Regelenergie, Strombörse, Primärregelung, Sekundärregelung

Im RIS seit

09.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Gesetzesnummer

20009084

Dokumentnummer

NOR40168660

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/13/P2/NOR40168660

Navigation im Suchergebnis