Bundesrecht konsolidiert

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Zimmerei-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Zimmerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Teiles einer Holzkonstruktion unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung dafür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
  4. Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      Winkeligkeit und Ebenheit,
    3. Ziffer 3
      Verwenden der richtigen Werkzeuge,
    4. Ziffer 4
      richtiger Zusammenbau.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009172

Dokumentnummer

NOR40170660

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