Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Festlegen des Arbeitsablaufs, Arbeitsmittel und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,
Warten, Instandhalten und Auswählen der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Ermitteln des Werkstoff-, Baustoff- und Hilfsstoffbedarfes,
Aufstellen von einfachen Arbeits- und Schutzgerüsten für den Eigenbedarf,
Vorbereiten von zu bearbeitenden Flächen und Anbringen von Putzträgern, Dämmstoffen und deren Verankerungen sowie von Putzsystemen für Innen- und Außenputz,
Zubereiten von Mörtelmischungen, Herstellen von Putzsystemen für Innen- und Außenputz sowie Herstellen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen,
Verarbeiten und Montieren von Bauplattensystemen und Bauteilen (wie zB Fensterbänke, Sanitärbauteile),
Herstellen von Schablonen und Formen für Stuck- und Verputzarbeiten,
Herstellen und Versetzen von Stuckteilen, Gesimsen und Profilen im Innen- und Außenbereich,
Ausführen von Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten.
Schlagworte
Werkstoff, Baustoff, Werkstoffbedarf, Baustoffbedarf, Arbeitsgerüst, Innenputz, Hohlraumbödensystem, Stuckarbeit, Instandsetzungsarbeit, Stuckateurin, Trockenausbauerin
Im RIS seit
01.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20009171
Dokumentnummer
NOR40170640