Bundesrecht konsolidiert

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Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
    1. Ziffer eins
      Boden,
    2. Ziffer 2
      Fassaden,
    3. Ziffer 3
      Büroeinrichtung,
    4. Ziffer 4
      Glasflächen,
    5. Ziffer 5
      Hygienebereich (Sanitäranlagen, Küchen, Krankenzimmer usw.).
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechtes Anwenden der einzelnen Reinigungsverfahren,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sowie umweltgerechter Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Arbeitsausführung.

Schlagworte

Naturstein, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009169

Dokumentnummer

NOR40170615

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