Absatz eins,(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die Reinigung und Pflege drei der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Boden enthalten sein muss und mindestens drei verschiedene Werkstoffe (Natur- und Kunststein, Textilien, Holz, Kunststoff, Glas, Metalle, Industrieböden) enthalten sein müssen. Das Reinigungsverfahren sowie die dazu erforderlichen Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sind durch den/die Prüfungskandidaten/in zu bestimmen und zu erläutern:
Hygienebereich (Sanitäranlagen, Küchen, Krankenzimmer usw.).