Bundesrecht konsolidiert

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Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 123/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 101/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Ofenbau- und Verlegetechniker oder Ofenbau- und Verlegetechnikerin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Ofenbautechnik

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20009177

Dokumentnummer

NOR40243072

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