Bundesrecht konsolidiert

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Labortechnik-Ausbildungsordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Labortechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Chemie, Technologie und Angewandte Mathematik.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit Teil A, Prüfarbeit Teil B und Fachgespräch.

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20009170

Dokumentnummer

NOR40170623

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/118/P4/NOR40170623

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