Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Labortechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2016
Außerkrafttretensdatum
30.06.2025
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Labortechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Labortechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2)Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Lack- und Anstrichmittel (H2)
(3)Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:
(4)Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit |
H1 | H2 | H3 | S1 |
H1 | | x | x | x |
Dauer | 4 | 4 | 4 |
H2 | x | | | x |
Dauer | 4 | 4 |
H3 | x | | | x |
Dauer | 4 | 4 |
| | | | |
(5)Absatz 5,Die Ausbildung im Modullehrberuf Labortechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(6)Absatz 6,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Labortechniker, Labortechnikerin) zu bezeichnen.
(7)Absatz 7,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 127/2016
Schlagworte
Lackmittel, Hauptmodul
Im RIS seit
30.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Gesetzesnummer
20009170
Dokumentnummer
NOR40181319