Bundesrecht konsolidiert

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Hafner/in-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Hafner/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Kachelmantels, Einbau einer Heiztüre, entsprechender anteilsmäßiger Innenausbau und auf die Herstellung einer Putzöffnung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Materialwahl,
    2. Ziffer 2
      fachgerechter Einbau der Heiztüre,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Herstellung des anteilsmäßigen Innenausbaus,
    4. Ziffer 4
      Fugenbild,
    5. Ziffer 5
      lot- und waagrecht,
    6. Ziffer 6
      Genauigkeit und Sauberkeit.

Im RIS seit

28.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015

Gesetzesnummer

20009165

Dokumentnummer

NOR40170550

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