(2)Absatz 2,Der Arbeitsauftrag hat die Anfertigung eines einschlägigen Gegenstandes in Edelmetall, welcher aus ein oder mehreren Teilen besteht, zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Biegen, Bohren, Sägen, Feilen, Gewindeschneiden, Schaben, Zusammensetzen, Löten, Einsetzen und Fassen von Steinen oder Perlen.