Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich drei Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff, Edelstein
Im RIS seit
27.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Gesetzesnummer
20009164
Dokumentnummer
NOR40170525