(1)Absatz eins,Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§°15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d ASVG übernimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§°15 und 16 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des Paragraph 31 d, ASVG übernimmt.