Bundesrecht konsolidiert

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Horizontale GAP-Verordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Text

Absehen von Verwaltungssanktionen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
    1. Ziffer eins
      auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
    2. Ziffer 2
      das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
    3. Ziffer 3
      die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
    4. Ziffer 4
      die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
    5. Ziffer 5
      die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht.
  2. Absatz 2,Beantragen zwei oder mehrere Betriebsinhaber für ein- und dieselbe Referenzparzelle flächenbezogene Zahlungen und überschneiden sich die angemeldeten Flächen oder überschreiten sie die beihilfefähige Höchstfläche der Referenzparzelle, so werden beim Betriebsinhaber, der innerhalb seiner bisher bzw. im vorangegangenen Antrag beantragten Grenzen beantragt, keine Verwaltungssanktionen verhängt, außer ein anderer Betriebsinhaber weist sein Recht zur Beantragung dieser Fläche nach.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170271

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/100/P9/NOR40170271

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