(1)Absatz eins,Wird die Vor-Ort-Kontrolle im Wege der Fernerkundung gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 durchgeführt, so braucht dem Betriebsinhaber keine Gelegenheit gegeben werden, den Kontrollbericht zu unterfertigen, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.Wird die Vor-Ort-Kontrolle im Wege der Fernerkundung gemäß Artikel 40, der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, durchgeführt, so braucht dem Betriebsinhaber keine Gelegenheit gegeben werden, den Kontrollbericht zu unterfertigen, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.