Bundesrecht konsolidiert

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Horizontale GAP-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Text

Kontrollbericht

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Wird die Vor-Ort-Kontrolle im Wege der Fernerkundung gemäß Artikel 40, der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, durchgeführt, so braucht dem Betriebsinhaber keine Gelegenheit gegeben werden, den Kontrollbericht zu unterfertigen, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
  2. Absatz 2,Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Betriebsinhaber nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Betriebsinhaber der Kurzbericht übergeben wurde.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170268

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/100/P6/NOR40170268

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