Bundesrecht konsolidiert

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Horizontale GAP-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.09.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfahren für die Antragstellung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Alle Anträge und Anzeigen,
    1. Ziffer eins
      die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, – mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera a und Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 487, sowie der Anträge auf Bewilligung und Zahlung gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303 aus 2013, mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 320, – vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder
    2. Ziffer 2
      die im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, gestellt werden und sofern die jeweiligen sektoralen Vorschriften auf diese Antragsform verweisen,

sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
  2. Absatz 3,Betriebsinhaber, die die in Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
  3. Absatz 4,Für einen für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer gemäß Absatz 3, notwendigen Zugriff auf einzelbetriebliche Daten sind Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie zB Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Daten durch die Landwirtschaftskammer ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Hilfestellung für den Betriebsinhaber im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Wird ein in Absatz eins, genannter Antrag gemäß Absatz 3, eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.
  5. Absatz 6,Der Mehrfachantrag-Flächen ist unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Betriebsinhabers gemäß Paragraph 4, des E-Governmentgesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, einzureichen. Abweichend vom ersten Satz kann der Mehrfachantrag-Flächen unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Für Betriebsinhaber, die sich gemäß Absatz 3, der Landwirtschaftskammer bedienen und ihren Mehrfachantrag-Flächen nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur beantragen, ist die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) gemäß Paragraph 4 und die Übertragung von Zahlungsansprüchen sind eigenhändig zu unterschreiben. Die sonstigen in Absatz eins, genannten Anträge und Anzeigen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.
  6. Absatz 7,Papier-Anträge gemäß Absatz 2,, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Absatz 6, in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.
  7. Absatz 8,Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei E-Anträgen und Papier-Anträgen) und dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
  8. Absatz 9,Sofern durch länger andauernde technische Probleme im eAMA-Bereich eine fristgerechte Einreichung der Online-Anträge nicht sichergestellt werden kann, hat die AMA auf ihrer Homepage unverzüglich die notwendigen (Ersatz-)Maßnahmen zur Ermöglichung einer fristgerechten Antragstellung bekanntzugeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2020

Schlagworte

Meeresfond, Verwaltungssystem

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40226381

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/100/P3/NOR40226381

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