Bundesrecht konsolidiert

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Horizontale GAP-Verordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

20.04.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Text

Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.
  2. Absatz 2,Hanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn die betreffende Fläche bereits nach Artikel 45, Absatz 4, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, kontrolliert wurde.
  3. Absatz 3,Der für die Anbaudiversifizierung gemäß Artikel 44, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zu berücksichtigende Zeitraum läuft von 15. Mai bis 15. Juni des jeweiligen Antragsjahres.
  4. Absatz 4,Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170285

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