Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
08.05.2015
Außerkrafttretensdatum
31.10.2022
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
Text
Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2)Absatz 2,Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen.
Im RIS seit
12.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40170279