Bundesrecht konsolidiert

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Horizontale GAP-Verordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

29.03.2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Text

Referenzparzelle

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:
    1. Ziffer eins
      Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;
    2. Ziffer 2
      Almflächen,
    3. Ziffer 3
      Forstflächen,
    4. Ziffer 4
      Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und
    5. Ziffer 5
      im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß Paragraph 10, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, die nicht bereits unter Ziffer 4, erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.
  2. Absatz 2,Für jede Referenzparzelle hat die AMA
    1. Ziffer eins
      die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen und
    2. Ziffer 2
      eine allfällige Einstufung als
      1. Litera a
        Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,,
      2. Litera b
        Natura 2000-Gebiet oder gemäß Paragraph 59, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP 2009 oder
      3. Litera c
        umweltsensibles Dauergrünland gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015
      vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Festlegung der Hangneigung erfolgt durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170277

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