Bundesrecht konsolidiert

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Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung § 1

Kurztitel

Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Uniformpflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie die Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung der Dienstbehörde beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände entsprechend der jeweils gültigen Uniformierungsvorschrift zu tragen.
  2. Absatz 2,Bei Auftritten mit Außenwirkung als Repräsentanten des Bundesministeriums für Justiz, der Justizwache, des Straf- und Maßnahmenvollzuges oder bei feierlichen Anlässen außerhalb der Dienststelle ist das Tragen einer Repräsentationsuniform verpflichtend.

Schlagworte

Strafvollzug

Im RIS seit

18.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20008802

Dokumentnummer

NOR40161530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/57/P1/NOR40161530

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