Bundesrecht konsolidiert

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Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt § 1

Kurztitel

Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 385/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Text

Paragraph eins,

Bei in Österreich oder im Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt, ansässigen Personen wird, je nach Lage des Falles, eine Doppelbesteuerung nach Maßgabe des am 12. Juli 2014 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen dem Österreich Büro in Taipeh und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen beseitigt. Das Abkommen ist in seiner deutschen Textfassung als Anlage 1 zu dieser Verordnung, in seiner englischen Textfassung als Anlage 2 zu dieser Verordnung und in seiner chinesischen Textfassung als Anlage 3 zu dieser Verordnung angeschlossen.

Schlagworte

Wirtschaftsbüro

Im RIS seit

12.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2015

Gesetzesnummer

20009067

Dokumentnummer

NOR40167675

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