Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
30.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 2
Text
§ 1.Paragraph eins,
Bei in Österreich oder im Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt, ansässigen Personen wird, je nach Lage des Falles, eine Doppelbesteuerung nach Maßgabe des am 12. Juli 2014 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen dem Österreich Büro in Taipeh und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen beseitigt. Das Abkommen ist in seiner deutschen Textfassung als Anlage 1 zu dieser Verordnung, in seiner englischen Textfassung als Anlage 2 zu dieser Verordnung und in seiner chinesischen Textfassung als Anlage 3 zu dieser Verordnung angeschlossen.
Schlagworte
Wirtschaftsbüro
Im RIS seit
12.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015
Gesetzesnummer
20009067
Dokumentnummer
NOR40167675