Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des automatischen Informationsaustausches
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
24.12.2014
Außerkrafttretensdatum
30.12.2025
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen (vgl. § 3).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des § 7 Abs. 1 des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt: Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
Im RIS seit
05.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20009042
Dokumentnummer
NOR40167209