Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung § 5

Kurztitel

Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Ausbildung für Tätigkeiten der mittleren Qualifikation

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,In der Ausbildung für Tätigkeiten der mittleren Qualifikation sind folgende Fachbereiche zu behandeln:
    • Strichaufzählung
      Betriebliche Organisation
    • Strichaufzählung
      Medienformen und Medienerschließung
    • Strichaufzählung
      Information Retrieval
    • Strichaufzählung
      Rechtsgrundlagen
  2. Absatz 2,Die einheitliche Ausbildung für die Tätigkeiten mittlerer Qualifikation wird dem Bedarf entsprechend angeboten. Dieses Anbot kann entweder eigenständig durch eine der vier Universitäten Graz, Innsbruck, Salzburg und Wien oder in Kooperation zwischen diesen erfolgen.
    Die theoretische Ausbildung dauert 30 Tage.
  3. Absatz 3,Die Berufspraxis für die mittlere Qualifikation umfasst 28 Tage, wovon mindestens eine Woche außerhalb der Ausbildungsuniversität absolviert werden muss.
  4. Absatz 4,Die konkrete Ausgestaltung des Curriculums ist auf der Homepage www.bibliotheksausbildung.at zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen.
  6. Absatz 6,a. Zulassungsvoraussetzung ist der Pflichtschulabschluss.
    1. Litera b
      Über die Teilnahme von Angehörigen des Bibliothekspersonals der Universitäten entscheidet das jeweilige Rektorat.
    2. Litera c
      Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal der Universitäten angehören, können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz an der Ausbildung oder Teilen dieser Ausbildung teilnehmen.
    3. Litera d
      Die Anerkennung von Praxiszeiten sowie Ausbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen absolviert hat, erfolgt durch den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eingerichteten Beirat.

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015

Gesetzesnummer

20009044

Dokumentnummer

NOR40167249

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