Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung § 4

Kurztitel

Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,In der Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten sind folgende Fachbereiche zu behandeln:
    • Strichaufzählung
      Managementgrundlagen des Bibliotheks- und Informationswesens
    • Strichaufzählung
      Medien
    • Strichaufzählung
      Bibliothekarische Metadaten
    • Strichaufzählung
      Informationsressourcen und Information Retrieval
    • Strichaufzählung
      Informationsdienstleistungen
    • Strichaufzählung
      Rechtsgrundlagen
  2. Absatz 2,              Die einheitliche Ausbildung für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten erfolgt in Form des Grundlehrganges des Universitätslehrganges „Library and Information Studies“, der von den Universitäten Graz, Innsbruck, Salzburg und der Universität Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek veranstaltet wird.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Berufspraxis (Praktikum) für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten sind mindestens 4 Wochen außerhalb der Ausbildungsbibliothek zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 5,a. Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß Paragraph 64, UG.
    1. Litera b
      Über die Teilnahme von Angehörigen des Bibliothekspersonals der Universitäten und die Aufnahme in den Grundlehrgang des Universitätslehrganges entscheidet das jeweilige Rektorat der den Universitätslehrgang durchführenden Universität.
    2. Litera c
      Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal der Universitäten angehören, und die Aufnahme in den Grundlehrgang des Universitätslehrganges entscheidet das jeweilige Rektorat auf Vorschlag der Lehrgangsleitung.
    3. Litera d
      Die Anerkennung von Praxiszeiten sowie Ausbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen absolviert hat, erfolgt durch das Rektorat der den Grundlehrgang des Universitätslehrganges durchführenden Universität.

Schlagworte

Bibliothekswesen

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015

Gesetzesnummer

20009044

Dokumentnummer

NOR40167248

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