Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In der Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten sind folgende Fachbereiche zu behandeln:
Managementgrundlagen des Bibliotheks- und Informationswesens
Bibliothekarische Metadaten
Informationsressourcen und Information Retrieval
Informationsdienstleistungen
(2)Absatz 2, Die einheitliche Ausbildung für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten erfolgt in Form des Grundlehrganges des Universitätslehrganges „Library and Information Studies“, der von den Universitäten Graz, Innsbruck, Salzburg und der Universität Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek veranstaltet wird.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Berufspraxis (Praktikum) für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten sind mindestens 4 Wochen außerhalb der Ausbildungsbibliothek zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen.
(5)Absatz 5,a. Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 UG.a. Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß Paragraph 64, UG.
Über die Teilnahme von Angehörigen des Bibliothekspersonals der Universitäten und die Aufnahme in den Grundlehrgang des Universitätslehrganges entscheidet das jeweilige Rektorat der den Universitätslehrgang durchführenden Universität.
Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal der Universitäten angehören, und die Aufnahme in den Grundlehrgang des Universitätslehrganges entscheidet das jeweilige Rektorat auf Vorschlag der Lehrgangsleitung.
Die Anerkennung von Praxiszeiten sowie Ausbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen absolviert hat, erfolgt durch das Rektorat der den Grundlehrgang des Universitätslehrganges durchführenden Universität.
Schlagworte
Bibliothekswesen
Im RIS seit
05.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015
Gesetzesnummer
20009044
Dokumentnummer
NOR40167248