1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;
Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;
elektronisches Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Durchführung der Wahlen;
Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;
Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024 (Anm. 1);Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, die Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph eins, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024, Anmerkung eins, ); bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten und zusätzlich bei Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen das Personenkennzeichen und an Privatuniversitäten eine vergleichbare Kennzeichnung;
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten der Wahlberechtigten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung – BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung – HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission – UK);
Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird.
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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 12/2025 lautet: „In § 1 Abs. 5 wird nach der Wort- und Zahlenfolge „gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020“ die Wort- und Zahlenfolge „, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in Z 5.)Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2025, lautet: „In Paragraph eins, Absatz 5, wird nach der Wort- und Zahlenfolge „gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. römisch eins Nr. 77/2020“ die Wort- und Zahlenfolge „, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. römisch eins Nr. 43/2024“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in Ziffer 5,)