Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 § 1

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 376/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;
  2. Ziffer 2
    Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;
  3. Ziffer 3
    elektronisches Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Durchführung der Wahlen;
  4. Ziffer 4
    Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;
  5. Ziffer 5
    Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, die Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph eins, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024, Anmerkung eins, );
  6. Ziffer 6
    bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten und zusätzlich bei Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen das Personenkennzeichen und an Privatuniversitäten eine vergleichbare Kennzeichnung;
  7. Ziffer 7
    Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten der Wahlberechtigten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung – BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung – HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission – UK);
  8. Ziffer 8
    Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird.

(____________________

Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2025, lautet: „In Paragraph eins, Absatz 5, wird nach der Wort- und Zahlenfolge „gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. römisch eins Nr. 77/2020“ die Wort- und Zahlenfolge „, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. römisch eins Nr. 43/2024“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in Ziffer 5,)

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft, Hochschülerin, Hardwaresystem, Wählerinnenverzeichnis

Im RIS seit

31.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40268114

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/376/P1/NOR40268114

Navigation im Suchergebnis