Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VwGH-EVV
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Schnittstellenbeschreibung
§ 3.Paragraph 3,
Die Präsidentin oder der Präsident hat für den elektronischen Rechtsverkehr eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten auf der Website www.vwgh.gv.at bekanntzumachen (Schnittstellenbeschreibung). Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung entsprechen.
Im RIS seit
08.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
20009058
Dokumentnummer
NOR40167507