§ 1.Paragraph eins,
Für den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (Anhang V Punkt 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2013 S. 10, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S 41, in der Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantragte technische Spezifikation in Höhe von 30 Euro. Bei einem Antrag auf Abänderung einer bestehenden Notifizierung beträgt die Grundgebühr 100 Euro. Für den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (Anhang römisch fünf Punkt 2 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 88 vom 04.04.2011 Seite 5, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 103 vom 12.04.2013 Seite 10, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574 aus 2014,, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S 41, in der Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantragte technische Spezifikation in Höhe von 30 Euro. Bei einem Antrag auf Abänderung einer bestehenden Notifizierung beträgt die Grundgebühr 100 Euro.