(2)Absatz 2,Die Pauschalvergütung wird gem. § 15 Abs. 4 GehG unter Berücksichtigung § 15 Abs. 1 und Abs. 5 GehG mit jeweiligem Monatsbezug im Vorhinein fällig. Die Pauschalvergütung wird gem. Paragraph 15, Absatz 4, GehG unter Berücksichtigung Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 5, GehG mit jeweiligem Monatsbezug im Vorhinein fällig.