Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015 § 2

Kurztitel

Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 319/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/02 Gehaltsgesetz 1956
91/02 Post

Text

Paragraph 2, Wendezeitarten

  1. Absatz eins,Bei den Wendezeiten wird zwischen Wendezeit-Fahrtunterbrechung im Gelegenheitsverkehr und Kraftfahrlinienverkehr und Wendezeit-Stehzeit unterschieden.
  2. Absatz 2,Wendezeit-Fahrtunterbrechung, deren Dauer weniger als 18 Minuten beträgt, unterliegt nicht der Verlängerung der Wochendienstzeit gem. Paragraph eins und wird an die Dienstzeit angerechnet.
    1. Litera a
      Wendezeit-Fahrtunterbrechung im Gelegenheitsverkehr:
      Die Wendezeit-Fahrtunterbrechung beträgt höchstens eineinhalb Stunden täglich.
    2. Litera b
      Die Wendezeit-Fahrtunterbrechung im Kraftfahrlinienverkehr:
      Die Wendezeit-Fahrtunterbrechung beträgt höchstens eineinhalb Stunden täglich. Es muss ein Anteil dieser Wendezeit von 30 Minuten in einem Zeitraum von frühestens 3 Stunden nach Beginn bzw. spätestens 3 Stunden vor Ende des Dienstes liegen und im Dienstplan im Vorhinein fixiert sein. Wird dem Lenker der Anteil an dieser Wendezeit von 30 Minuten innerhalb dieses Zeitraumes nicht gewährt, beträgt diese tägliche Wendezeit-Fahrtunterbrechung höchstens 1 Stunde. Ein Anteil an der Wendezeit-Fahrtunterbrechung von mindestens 15 Minuten, ist dann Wendezeit im Sinne des Paragraph eins,, wenn er innerhalb eines Zeitraumes von frühestens 2 Stunden nach Beginn bzw. spätestens 2 Stunden vor Ende des Dienstes liegt.
  3. Absatz 3,Unter Wendezeit-Stehzeit werden Stehzeiten (Umkehrzeiten) verstanden, die sich nach Abzug der Wendezeit-Fahrtunterbrechung (in Höhe von 1,5 oder 1 Stunde täglich) aufgrund des Fahrplanes ergeben und zusammengerechnet über sechs Stunden täglich hinausgehen. Die über sechs Stunden hinausgehende Stehzeiten werden täglich zusammengerechnet und nach Abzug einer Stunde, die volle Wendezeit im Sinne des Paragraph eins, darstellt, zur Hälfte an die Dienstzeit und zur Hälfte an die Wendezeit im Sinne des Paragraph eins, angerechnet. Stehzeiten bis einschließlich sechs Stunden täglich unterliegen nicht der Verlängerung der Wochendienstzeit gem. Paragraph eins und werden voll an die Dienstzeit angerechnet.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2014

Gesetzesnummer

20009013

Dokumentnummer

NOR40166123

Navigation im Suchergebnis