Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 2014 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 297/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

11.12.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Unterschreitung der in SERA festgelegten Mindesthöhen ist zulässig, soweit dies notwendig ist:
    1. Ziffer eins
      bei Ambulanz- und Rettungsflügen
    2. Ziffer 2
      Such- und Rettungsflügen des Such- und Rettungsdienstes
    3. Ziffer 3
      Evakuierungsflügen
    4. Ziffer 4
      Ausbildungs- und Trainingsflügen der Ziffer eins, 2 und 3
    5. Ziffer 5
      auf Flugplätzen:
      1. Litera a
        zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
      2. Litera b
        bei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen
    6. Ziffer 6
      im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (Paragraph 9, LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.
    7. Ziffer 7
      bei Flügen zur Hagelabwehr (Paragraph 9,)
    8. Ziffer 8
      bei Fallschirmabsprüngen.
  2. Absatz 2,Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 Litera f, Ziffer eins, angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
  3. Absatz 3,Die in SERA.5005 Litera f, Ziffer 2, vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.

Schlagworte

Ambulanzflug, Suchflug, Ausbildungsflug, Hängegleiter

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165918

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