Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 2014 § 36

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 297/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 239/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

19.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Besonders bewilligungspflichtige Flüge

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Flüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO), dürfen nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.
  2. Absatz 2,Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists – MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists – CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen oder der zuständigen Behörde zu melden sind.
  3. Absatz 3,Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins bis 3 für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, ist die zuständige Behörde der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Im RIS seit

12.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40272519

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/297/P36/NOR40272519

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