Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 2014 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 297/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

15.03.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Betrieb von Flugmodellen (Paragraph 24 c, LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
  2. Absatz 2,Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
  3. Absatz 3,Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.
  4. Absatz 4,Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß Paragraph 128, LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen
    1. Ziffer eins
      bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und
    2. Ziffer 2
      bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters
    zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
  5. Absatz 5,Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.
  6. Absatz 6,Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Absatz eins, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.
  8. Absatz 8,Einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, kann neben dem Betreiber des Flugmodells auch der Nutzungsberechtigte eines gemäß Paragraph 24 e, Absatz 2, LFG gemeldeten Modellflugplatzes für den Betrieb innerhalb des Modellflugplatzes oder der Veranstalter eines Modellflugwettbewerbes für den Betrieb im Rahmen des Wettbewerbs stellen. Der Nutzungsberechtigte bzw. der Wettbewerbsveranstalter hat durch entsprechende Information und Beaufsichtigung sicherzustellen, dass von den Piloten der Flugmodelle die gemäß Absatz 6, erteilten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.

Schlagworte

Bewilligungsvoraussetzung

Im RIS seit

17.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40191539

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