Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 2014 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 297/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.12.2014

Außerkrafttretensdatum

11.08.2022

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (Paragraph 145, LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, (SERA)
    2. Ziffer 2
      alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (Paragraph 2,), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,
    3. Ziffer 3
      Flugmodelle (Paragraph 24 c, LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (Paragraph 22, LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,
    4. Ziffer 4
      unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Paragraph 24 g, LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,
    5. Ziffer 5
      von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche und
    6. Ziffer 6
      Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des Paragraph 145 a, LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.

Schlagworte

Einflug, Ausflug

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165913

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