§ 2.Paragraph 2,
Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung oder durch die Untersuchung von Proben eines Biozidproduktes im Antragsverfahren gemäß Art. 53 Abs. 4 lit. h Biozidprodukteverordnung Barauslagen, so hat der Antragsteller gemäß § 76 AVG für diese Barauslagen aufzukommen. Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung oder durch die Untersuchung von Proben eines Biozidproduktes im Antragsverfahren gemäß Artikel 53, Absatz 4, Litera h, Biozidprodukteverordnung Barauslagen, so hat der Antragsteller gemäß Paragraph 76, AVG für diese Barauslagen aufzukommen.