Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Hummelhof 2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
14.11.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Unterweitersdorf der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
die Strecke von
km 4,5 der Richtungsfahrbahn,
von km 0,00 der Rampe 4 der Anschlussstelle Muldenstraße sowie
von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum
jeweils bis km 0,10 der Rampe 1 der Anschlussstelle Wienerstraße oder km 7 der Richtungsfahrbahn;
die Strecke von
km 4,5 der Richtungsfahrbahn,
von km 0,00 der Rampe 3 sowie
von km 0,00 der Rampe 4 der Anschlussstelle Muldenstraße
jeweils bis km 0,50 der Rampe 7 der Anschlussstelle Linz Zentrum;
die Strecke von km 4,5 der Richtungsfahrbahn bis km 0,21 der Rampe 1 bzw. km 0,19 der Rampe 2 der Anschlussstelle Muldenstraße.
Im RIS seit
17.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014
Gesetzesnummer
20008982
Dokumentnummer
NOR40165631