Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse § 5

Kurztitel

Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 274/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.11.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2039

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

3. Abschnitt
Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet

Sehr gute und sehr sensible Gewässerstrecken und Verschlechterungsverbot

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Vorbehaltlich Paragraph 11, Absatz 3, ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Rahmen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn sie weder zu einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes führt, noch die Erreichung des ökologischen Zielzustandes (Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010, idgF) dadurch konterkariert wird.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus sind in den in Anlage 1, unter Berücksichtigung der möglichen Standorte gemäß Paragraph 4,, ausgewiesenen hydromorphologisch sehr guten oder sehr sensiblen Gewässerstrecken im Rahmen der dargestellten Ordnung lediglich Wasserkraftnutzungen, die mit den entsprechenden Bedingungen und Kriterien für den sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß Paragraph 12, QZV Ökologie OG vereinbar sind, im öffentlichen Interesse gelegen. Dies gilt auch für sonstige Wasserentnahmen, ausgenommen Quellwasserentnahmen für Zwecke der allgemeinen Trinkwasserversorgung. Ebenso ist die Erhaltung der freien Fließstrecke im Inn von Haiming bis Innsbruck im öffentlichen Interesse gelegen.

Im RIS seit

04.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20008973

Dokumentnummer

NOR40165400

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