Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse § 3

Kurztitel

Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 274/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.11.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2039

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Verwirklichung der im Rahmenplan von der Tiroler Wasserkraft AG dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung ist nach Maßgabe der im dritten Abschnitt dieser Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt dieser Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (Paragraph 105, WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkennt den am 28. April 2014 vorgelegten, zur Zl. UW.4.1.2/0029-IV/1/2014 protokollierten, Rahmenplan im Umfang und Ausmaß der im zweiten Abschnitt dieser Verordnung dargestellten Zusammenfassung seiner Grundzüge.
  2. Absatz 2,Die im Rahmenplan dargestellte Nutzung der Wasserkraft des Malfonbachs ist von der Anerkennung nicht mitumfasst.

Im RIS seit

04.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20008973

Dokumentnummer

NOR40165398

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