Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse § 4

Kurztitel

Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

18.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Teilnahme an den Sondermaßnahmen und Frist zur Beantragung der Zahlung der Stützungsmittel

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Anerkannte Erzeugerorganisationen können an den Sondermaßnahmen teilnehmen.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932 aus 2014, können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder), an den Sondermaßnahmen Ernte vor der Reifung und Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.
  3. Absatz 3,Nichtmitglieder haben über die Sondermaßnahme Marktrücknahme, die ausschließlich über eine Erzeugerorganisation durchzuführen ist, mit dieser einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
  4. Absatz 4,Die Beantragung der Zahlung gemäß Artikel 11, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932 aus 2014, hat mittels der aufgelegten Formblätter binnen einer Woche nach der Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 9, Absatz 2, dieser Verordnung zu erfolgen. Die AMA verlautbart das Datum der letztmöglichen Beantragung.

Im RIS seit

03.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014

Gesetzesnummer

20008972

Dokumentnummer

NOR40165384

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