„(6)Absatz 6,Auf Anregung der Landeshauptmänner von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich beginnt abweichend von Abs. 1 letzter Satz im Jahr 2014 der Verbotszeitraum für die Ausbringung der in Abs. 1 erster Satz geregelten stickstoffhältigen Stoffe auf Ackerflächen, auf denen nach der Ernte von Körnermais oder Zuckerrübe bis 30. Oktober Grünschnittroggensorten, Winterrübsen, Perko, Wintererbsen, Wicke oder pannonische Zottelwicke oder weitere Hauptkulturen mit späten Anbauzeitpunkten (z.B. Winterweizen oder Winterroggen) angebaut werden, in nachstehenden Gebieten mit 15. November:Auf Anregung der Landeshauptmänner von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich beginnt abweichend von Absatz eins, letzter Satz im Jahr 2014 der Verbotszeitraum für die Ausbringung der in Absatz eins, erster Satz geregelten stickstoffhältigen Stoffe auf Ackerflächen, auf denen nach der Ernte von Körnermais oder Zuckerrübe bis 30. Oktober Grünschnittroggensorten, Winterrübsen, Perko, Wintererbsen, Wicke oder pannonische Zottelwicke oder weitere Hauptkulturen mit späten Anbauzeitpunkten (z.B. Winterweizen oder Winterroggen) angebaut werden, in nachstehenden Gebieten mit 15. November:
Burgenland: Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersorf
Kärnten: gesamtes Landesgebiet
Niederösterreich: gesamtes Landesgebiet
Oberösterreich: gesamtes Landesgebiet“