Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktung von Speisekartoffeln § 4

Kurztitel

Vermarktung von Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Klasseneinteilung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Kartoffeln werden in die nachstehenden Güteklassen eingeteilt:
    1. Litera a
      „Klasse I”;
    2. Litera b
      „Klasse II”.
  2. Absatz 2,Kartoffeln der Klasse römisch eins müssen über die Mindesteigenschaften hinausgehend sortentypisch sein. Zulässig sind jedoch folgende Fehler:
    1. Litera a
      leichte Grünfärbung auf höchstens 1/8 der Knollenoberfläche;
    2. Litera b
      leichte oberflächliche Beschädigungen, die durch das normale Schälen entfernt werden können;
    3. Litera c
      Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, die nicht tiefer als 5 mm reichen und zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind und
    4. Litera d
      Keime mit einer Länge von höchstens 3 mm.
  3. Absatz 3,Kartoffeln der Klasse römisch zwei müssen über die Mindesteigenschaften hinausgehend ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen haben. Zulässig sind jedoch folgende Fehler:
    1. Litera a
      leichte Grünfärbung, die durch normales Schälen entfernt werden kann;
    2. Litera b
      Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind;
    3. Litera c
      Keime mit einer Länge von höchstens 5 mm und
    4. Litera d
      geringfügige Einbußen der Festigkeit.
  4. Absatz 4,Kartoffeln, die in keine der in Absatz eins, angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

Im RIS seit

01.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

20008943

Dokumentnummer

NOR40164896

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