Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktung von Speisekartoffeln § 13

Kurztitel

Vermarktung von Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

30.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 13,

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 3, Kartoffeln, die nicht den Mindesteigenschaften entsprechen, in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 4, Absatz 2, Kartoffeln unter der Angabe „Klasse I“ in Verkehr bringt, obwohl diese nicht den für diese Klasse festgelegten Eigenschaften genügen oder nicht sortentypisch sind,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 4, Absatz 3, Kartoffeln unter der Angabe „Klasse II“ in Verkehr bringt, obwohl diese nicht den für diese Klasse festgelegten Eigenschaften genügen oder nicht ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen aufweisen,
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 5, in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Klasse oder den Ursprung angibt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 6, Kartoffeln ohne Angabe der Klasse bewirbt,
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Kartoffeln, die nicht den vorgegebenen Mindestgrößen entsprechen, in Verkehr bringt,
  7. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 7, Absatz 3, Kartoffeln, die die vorgeschriebene Mindestgröße gemäß Paragraph 7, Absatz eins, unterschreiten, ohne entsprechenden Hinweis in Verkehr bringt,
  8. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 9, Absatz eins, Packstücke mit Kartoffeln unterschiedlichen Ursprungs, unterschiedlicher Sorte oder Qualität in Verkehr bringt, sofern dies nicht nach Paragraph 9, Absatz 3, zulässig ist,
  9. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 9, Absatz 3, Packstücke bis einschließlich 5 kg mit Mischungen von Kartoffeln zweier unterschiedlicher Sorten in Verkehr bringt, die nicht deutlich unterscheidbar sind,
  10. Ziffer 10
    entgegen Paragraph 9, Absatz 4, kein neuwertiges oder unsauberes Verpackungsmaterial verwendet,
  11. Ziffer 11
    entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Packstücke, die fremde Bestandteile enthalten, in Verkehr bringt,
  12. Ziffer 12
    entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Packstücke mit nicht deutlich les- und sichtbaren oder verwischbaren Angaben in Verkehr bringt,
  13. Ziffer 13
    entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Packstücke ohne Angaben oder mit unvollständigen oder unwahren Angaben in Verkehr bringt,
  14. Ziffer 14
    im Falle loser Darbietung im Einzelhandel gemäß Paragraph 10, Absatz 2, keine, unvollständige oder unwahre Angaben macht.

Im RIS seit

01.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

20008943

Dokumentnummer

NOR40164905

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