Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsverordnung 2014 § 4

Kurztitel

Ausbildungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVO 2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
91/02 Post

Text

römisch zwei. PRÜFUNGSORDNUNG

Inhalte

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang Grundausbildung römisch eins setzt sich aus folgenden Gegenständen zusammen:
    • Strichaufzählung
      Strategisches Management
    • Strichaufzählung
      Qualitäts- und Kostenbewusstsein „Ich als Unternehmer/in“
    • Strichaufzählung
      Servicekultur/Fachthema
    • Strichaufzählung
      Rechte und Pflichten
  2. Absatz 2,Als weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung wird gemäß Paragraph 31, (2) BDG der Nachweis (Teilnahmebestätigung bzw. Lernprotokoll Selbststudium Grundausbildung) über die Teilnahme an den Seminaren
    • Strichaufzählung
      FKE3 „Effiziente Leitung von Besprechungen und Teamsitzungen“
    • Strichaufzählung
      FKE4 „Projektmanagement“ und
    • Strichaufzählung
      FKE9 „Interaktive Mitarbeiter/innenführung“
    festgesetzt.
  3. Absatz 3,Von der obersten Dienstbehörde können für jeden Prüfungstermin weitere ausgewählte Prüfungsfächer für die Dienstprüfung unter Berücksichtigung des Paragraph 25, Absatz eins, BDG festgelegt werden. Zu diesem Zweck hat die oberste Dienstbehörde eine allgemeine Literaturliste zu den weiteren Prüfungsfächern mittels Dienstanweisung festzusetzen. Im Falle der Festlegung weiterer Prüfungsfächer ist mit Zuweisung zur Grundausbildung der Beamtin/dem Beamten aus dieser Liste die individuelle Prüfungsliteratur bekannt zugeben.
  4. Absatz 4,Gemäß Paragraph 30, BDG kann eine Beamtin/ein Beamter auch eine Anrechnung von bereits nachweislich anderweitig erbrachten Ausbildungs- oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen auf die Grundausbildung bei der obersten Dienstbehörde beantragen. Diesem Antrag ist bei Gleichwertigkeit der Inhalte stattzugeben, wenn die Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme nicht länger als 1 Jahr zurückliegt.

Schlagworte

Qualitätsbewusstsein, Ausbildungsmaßnahme, Unternehmerin, Mitarbeiterin

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014

Gesetzesnummer

20008942

Dokumentnummer

NOR40164874

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