Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungsverordnung 2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.10.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AVO 2014
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
91/02 Post
Text
II. PRÜFUNGSORDNUNGrömisch zwei. PRÜFUNGSORDNUNG
Inhalte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang Grundausbildung I setzt sich aus folgenden Gegenständen zusammen:Der Ausbildungslehrgang Grundausbildung römisch eins setzt sich aus folgenden Gegenständen zusammen:
Qualitäts- und Kostenbewusstsein „Ich als Unternehmer/in“
(2)Absatz 2,Als weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung wird gemäß § 31 (2) BDG der Nachweis (Teilnahmebestätigung bzw. Lernprotokoll Selbststudium Grundausbildung) über die Teilnahme an den SeminarenAls weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung wird gemäß Paragraph 31, (2) BDG der Nachweis (Teilnahmebestätigung bzw. Lernprotokoll Selbststudium Grundausbildung) über die Teilnahme an den Seminaren
FKE3 „Effiziente Leitung von Besprechungen und Teamsitzungen“
FKE4 „Projektmanagement“ und
FKE9 „Interaktive Mitarbeiter/innenführung“
festgesetzt.
(3)Absatz 3,Von der obersten Dienstbehörde können für jeden Prüfungstermin weitere ausgewählte Prüfungsfächer für die Dienstprüfung unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 1 BDG festgelegt werden. Zu diesem Zweck hat die oberste Dienstbehörde eine allgemeine Literaturliste zu den weiteren Prüfungsfächern mittels Dienstanweisung festzusetzen. Im Falle der Festlegung weiterer Prüfungsfächer ist mit Zuweisung zur Grundausbildung der Beamtin/dem Beamten aus dieser Liste die individuelle Prüfungsliteratur bekannt zugeben.Von der obersten Dienstbehörde können für jeden Prüfungstermin weitere ausgewählte Prüfungsfächer für die Dienstprüfung unter Berücksichtigung des Paragraph 25, Absatz eins, BDG festgelegt werden. Zu diesem Zweck hat die oberste Dienstbehörde eine allgemeine Literaturliste zu den weiteren Prüfungsfächern mittels Dienstanweisung festzusetzen. Im Falle der Festlegung weiterer Prüfungsfächer ist mit Zuweisung zur Grundausbildung der Beamtin/dem Beamten aus dieser Liste die individuelle Prüfungsliteratur bekannt zugeben.
(4)Absatz 4,Gemäß § 30 BDG kann eine Beamtin/ein Beamter auch eine Anrechnung von bereits nachweislich anderweitig erbrachten Ausbildungs- oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen auf die Grundausbildung bei der obersten Dienstbehörde beantragen. Diesem Antrag ist bei Gleichwertigkeit der Inhalte stattzugeben, wenn die Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme nicht länger als 1 Jahr zurückliegt.Gemäß Paragraph 30, BDG kann eine Beamtin/ein Beamter auch eine Anrechnung von bereits nachweislich anderweitig erbrachten Ausbildungs- oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen auf die Grundausbildung bei der obersten Dienstbehörde beantragen. Diesem Antrag ist bei Gleichwertigkeit der Inhalte stattzugeben, wenn die Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme nicht länger als 1 Jahr zurückliegt.
Schlagworte
Qualitätsbewusstsein, Ausbildungsmaßnahme, Unternehmerin, Mitarbeiterin
Im RIS seit
29.09.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014
Gesetzesnummer
20008942
Dokumentnummer
NOR40164874