Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsverordnung 2014 § 14

Kurztitel

Ausbildungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVO 2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
91/02 Post

Text

Abschluss der Grundausbildung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Grundausbildung ist mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes der Bediensteten/des Bediensteten in Verbindung mit ihrer/seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen.
  2. Absatz 2,Als Ausbildungsinhalt werden die zur Verfügung gestellten Lernbehelfe und die im Zuge der Arbeitsplatzeinschulung zur Kenntnis gebrachten Abwicklungsvorschriften festgesetzt. Der Prüfungstermin ist der Beamtin/dem Beamten zeitgerecht bekanntzugeben, wobei eine zweimonatige Vorbereitungsfrist nach Ausfolgung der Lernbehelfe zu gewähren ist.
  3. Absatz 3,Die Erprobung ist durch eine geeignete Bedienstete/einen geeigneten Bediensteten, die/der einer der Verwendungsgruppen B, C oder PT 2 bis PT 5 angehören muss, vorzunehmen. Die Erprobung kann auch durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Das Ergebnis der Erprobung ist dem zuständigen Personalamt schriftlich mitzuteilen. Eine Abschrift der Mitteilung ist an die mit der Dienstaufsicht über diese Dienststelle betraute Stelle zu übermitteln. Eine Abschrift der Mitteilung, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, ist der Beamtin/dem Beamten auszufolgen. Wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen wurden, hat die Mitteilung an das Personalamt eine qualitative Begründung zu enthalten. Vor Wiederholung der Dienstprüfung ist die Ausbildung am Arbeitsplatz der Beamtin/des Beamten noch zu vervollständigen. Die nicht erfolgreiche Erprobung ist der Beamtin / dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014

Gesetzesnummer

20008942

Dokumentnummer

NOR40164884

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