Bundesrecht konsolidiert

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Zusatzstoff-Rahmenverordnung § 2

Kurztitel

Zusatzstoff-Rahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Herstellung von Salz-Nitrit-Mischungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Nitrite dürfen in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen herstellen. Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen dürfen jedoch nicht in Betrieben hergestellt werden, die Lebensmittel erzeugen, denen Salz-Nitrit-Mischungen zugesetzt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Die zur Herstellung von Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen bestimmten Nitrite müssen in einem besonderen, durch feste Wände umschlossenen, trockenen und verschließbaren Raum, in dem sich keine anderen Lebensmittel befinden, aufbewahrt und abgewogen werden.
  3. Absatz 3,Die zur Herstellung von Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen bestimmten Nitrite dürfen nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen oder dauerhaften Umhüllungen in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 4,Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen dürfen nur in solchen Räumen hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zweck dienen. Andere Lebensmittel dürfen in diesen Räumen nicht hergestellt oder aufbewahrt werden.
  5. Absatz 5,Der/die Hersteller/in von Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen hat diese betriebsintern von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, von einer Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer nach Paragraph 73, LMSVG autorisierten Person chargenweise auf seine Zusammensetzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Zumindest jeden dritten Monat ist eine Probe von einer der genannten Untersuchungsstellen oder Personen untersuchen zu lassen. Über diese Untersuchungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die fünf Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 24, LMSVG) vorzuweisen sind.

Schlagworte

Natriumnitrit, Herstellerin

Im RIS seit

25.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014

Gesetzesnummer

20008939

Dokumentnummer

NOR40164854

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