Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung § 9

Kurztitel

Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 215/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

03.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStLärmIV

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Objektseitige Maßnahmen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Wenn bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 6, technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand umsetzbar sind, ist in Ergänzung zu oder anstelle von aktiven Lärmschutzmaßnahmen der Schutz für Räumlichkeiten mittels objektseitiger Maßnahmen zulässig.
  2. Absatz 2,Wird bei Nachbarn, mit Ausnahme jener gemäß Paragraph 6, Absatz 4,, bei vorhabensbedingten Lärmzunahmen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag für Lnight gemäß Paragraph 6, Absatz eins, überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden ohne Austausch bestehender Fenster.
  3. Absatz 3,Wird bei Nachbarn, mit Ausnahme jener gemäß Paragraph 6, Absatz 4,, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lden gemäß Paragraph 6, Absatz 2, überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren. Wird bei Nachbarn, mit Ausnahme jener gemäß Paragraph 6, Absatz 4,, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lnight gemäß Paragraph 6, Absatz 2, überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
  4. Absatz 4,Wird bei Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 4, der im Einzelfall festgelegte zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag oder einer der im Einzelfall festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf objektseitige Maßnahmen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
  5. Absatz 5,Im Bereich von Zulaufstrecken im untergeordneten Straßennetz sowie im Fall des Paragraph 6, Absatz 5, ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige Maßnahmen sicherzustellen.

Schlagworte

Schallschutztür

Im RIS seit

08.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014

Gesetzesnummer

20008929

Dokumentnummer

NOR40164634

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